Statute

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Sepsis-Hilfe e.V." Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des des Vereins ist die Interessenvertretung für von Sepsis betroffene Patienten sowie deren Angehörige und allen Interessierten. Zweck des Vereins ist die Einrichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen für an Sepsis erkrankten Patienten als ergänzende Hilfe in der Sepsisnachsorge und der Gesundheitsförderung. Frauen und Männer, die eine Sepsiserkrankung aus eigenem Erleben kennen, geben als freiwillige unbezahlte Tätige psychosoziale Hilfestellung, Informationen und Begleitung im Sinne „Sepsiskranke helfen Sepsiskranken“.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die

  • Psychosoziale Begleitung der an Sepsis erkrankten Patienten
  • Vorschläge für die Festigung der Widerstandskraft
  • Anregung zur Verbesserung der Lebensqualität und Hilfe zur Selbsthilfe
  • Informationen über soziale Hilfen, Versicherungs- und Schwerbehindertenrecht
  • Sozialpolitische und gesundheitspolitische Interessenvertretung

(3) Der Zweck des Vereins wird darüber hinaus verwirklicht durch

  • Jede Art von Aktivitäten, die den Vereinszweck fördern
  • Öffentlichkeitsarbeit und die Herausgabe von Rundbriefen, Broschüren und Informationen
  • Schulung der Mitglieder der Deutschen Sepsis-Hilfe e.V.
  • Kooperation mit Ärzteschaft, Pflegepersonal, Behörden, Industrie und Krankenkassen, Renten- und Versicherungsträgern, Klinik und Grundlagenforschung und anderen mit Sepsis befassten Partnern
  • Die gemeinschaftliche Interessenvertretung, Beratung, Vertretung und Prozessvertretung der Mitglieder in allen Bereichen des Sozialrechts und des Schwerbehindertenrechts
  • Die Betreuung der Mitglieder des Vereins und sonstiger Betroffener und ihrer Familien auf allen relevanten Gebieten, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Der Verein wird in seiner Tätigkeit durch einen Beirat unterstützt.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch hohe Ausgaben, die dem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Sepsis-Gesellschaft e.V., die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

(5) Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

(6) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins oder bei grobem Satzungsverstoß möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und mit Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied schriftlicher Einspruch innerhalb 4 Wochen beim Vorstand zu. Nach Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

§6 Mitgliedsbetrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat.

§8 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden mit zwei Vertretern, dem Schriftführer, und dem Schatzmeister besteht.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e) Benennung der Beiratsmitglieder.

(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

a) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit dem Vorstand; er beruft die Sitzung des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist der Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende kann über eine Amtszeit hinaus erneut kandidieren. Die maximale Amtszeit beträgt jedoch vier Jahre.

b) Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den Mitgliedern, insbesondere in allen die Mitgliedschaft in der Betroffeneninitiative betreffenden Angelegenheiten, und für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses. Er führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes.Das Protokoll wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.

c) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Fall der Verhinderung des Schatzmeisters zeichnet der Vorsitzende. Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer wird dem Schatzmeister von der ordentlichen Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstands-mitgliedes ist zulässig.

(5) Vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstandes sind der Vorsitzende mit Vertretern, der Schriftführer, sowie der Schatzmeister.

Der Verein wird von zwei vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüfer,

b) Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenberichtes,

c) Aussprache und gegebenenfalls Abstimmung über von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge,

d) Satzungsänderungen,

e) Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

f) Ausschluss von Mitgliedern,

g) Auflösung des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von dem Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Vertretern durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Vertretern, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß entsprechend §9 Abs.3 einberufen worden ist. Satzungsänderungen bedürfen mindestens der Anwesenheit von 15 Mitgliedern.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Anträge zur Beschlussfassung sind zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§10 Beirat

(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a) fachliche Beratung für den Vorstand (für Vereinsmitglieder über den Vorstand),

b) Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins

(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand benannt und werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern.

§11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.